Es kommt vor allem auf zwei Dinge an:
Die betroffene Person möchte das Verhalten nicht.
Entscheidend ist, wie sich die Person fühlt – nicht, wie es gemeint war.
Ein klares „Stopp“ kann helfen, die Grenze deutlich zu machen. Aber: Man muss nicht „Nein“ sagen, damit etwas als unerwünscht gilt. Auch Schweigen, Unsicherheit oder Weggehen können zeigen, dass etwas nicht gewollt ist.
Humor ist, wenn beide lachen. Wird es einseitig, unangenehm oder sexualisiert, ist die Grenze überschritten – auch wenn es als „Spaß“ bezeichnet wird.
Sexuelle Belästigung kann Teil oder Vorstufe gravierenderer Straftaten sein (z. B. sexuelle Belästigung nach § 184i StGB oder sexueller Übergriff/Vergewaltigung nach § 177 StGB). Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.